Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.

Gesetzliche Grundlagen

F-Gas Verordnung:

Die ab 01. Januar 2015 gültige neue F-Gase Verordnung (EU-VO 517/2014) stellt Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen mit sog. F-Gasen vor große Herausforderungen.
Im Kern sieht die EU-Verordnung 517/2014 eine schrittweise Reduktion (sog. "Phase-Down-Szenario") der H-FKW-Mengen bis zum Jahr 2030 um 79% vor, die in der EU in Verkehr gebracht werden dürfen. Ebenso gibt es zukünftig Verwendungs- und Vermarktungsbeschränkungen von F-Gasen mit hohen GWP-Werten (Global Warming Potential = Treibhauspotential).  
 

Pflicht zur Vermeidung von F-Gase Emissionen (Art.3 EG-VO 517/2014):

  • Betreiber von F-Gase-Anlagen treffen Vorkehrungen um die unbeabsichtigte Freisetzung dieser Gase (Leckage) zu verhindern. Sie ergreifen alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen, um Leckagen von F-Gasen auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
  • Wird eine Leckage entdeckt, stellt der Betreiber sicher, dass die Einrichtung unverzüglich repariert wird (unverzüglich = ohne schuldhaftes Zögern gem. § 121 BGB).
  • Wurde eine Undichtigkeit repariert, gewährleistet der Betreiber, dass die Anlage innerhalb eines Monats nach der Reparatur von einer zertifizierten Person geprüfgt wird, die den Erfolg der Reparatur bestätigt. Anmerkung: Sofern technisch/fachlich vertretbar, kann die Prüfung auch am Tag der Reparatur erfolgen.

 

Umfassende Aufzeichnungspflichten (Art.6 EG-VO 517/2014):

Betreiber von Anlagen, für die eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist, führen für jede dieser Anlagen umfassende ebenfalls gesetzlich vorgeschriebene Aufzeichnungen in Form von Dichtheitsbescheinigungen und einem Anlagenlogbuch. Betreiber und Fachbetriebe müssen sämtliche Aufzeichnungen mindestens 5 Jahre lang aufbewahren.
 
Achtung: Zuwiderhandlungen können gem. § 26 Abs.1 Chemikaliengesetz und §§ 4 und 13 Chemikalien-Sanktionsverordnung mit Geldbußen bis zu 50.000,00 € pro Verstoß belegt oder gem. §§ 3 und 12 Chemikalien-Sanktionsverordnung mit Freiheitsentzug bis zu 5 Jahren betraft werden.

 

Übersicht Prüffristen Dichtheitskontrollen:

FKW und H-FKW-Anlagen (ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen oder Wärmepumpen sowie Kälteanlagen in Kühllastkraffahrzeugen und - anhängern z.B. mit Kältemittel R 134a, R 407A/B/C, R 422D)
 
Füllmenge Prüfungsintervall Prüfpflicht Rechtsvorschrift
< 3 kg FKW/H-FKW Kältemittel jedoch
>= 5 t CO² Äquivaltene
(< 6 kg FKW/H-FKW Kältemittel jeodch
>= 10 t CO² Äquivalente bei hermetisch geschlossenen Einrichtungen)
Nicht prüfpflichtig
bis 31.12.2016
01.01.2017
sofern CO²-Äquivalent
größer gleich
5 t
Art. 4 Abs. 2
EG-VO 517/2014
>= 5 t - 50 t p]
CO²-Äquivalente
(Ab 10 t CO² Äquivalente bei hermetisch geschlossenen Einrichtungen)
Mindestens alle 12 Monate
(mit LES* mindestens alle 24 Monate)
01.01.2015 Art. 4 Abs. 3
EG-VO 517/2014
>= 50 - < 500 t
CO²-Äquivalente
Mindestens alle 6 Monate
(mit LES* mindestens
alle 12 Monate)
01.01.2015 Art. 4 Abs. 3
EG-VO 517/2014
>= 500 t
CO²-Äquivalente **
Mindestens alle 3 Monate
(mit LES* mindestens
alle 6 Monate
= Pflicht**)
01.01.2015 Art. 4 Abs. 3
EG-VO 517/2014
* LES = Leckage-Erkennungssystem gem. Art. 2 Nr. 29 EU-VO 517/2014. Es gibt jeodch bisher keine Klarheit darüber, wie ein geeignetes LES konkret auszusehen hat. Behördenvorgaben existieren nicht.
 
** Betreiber von Einrichtungen, welche >= 500 t CO²-Äquivalente enthalten, müssen diese gem. Art. 5 Abs. 1 EG-VO 517/2014 mit einem LES versehen, welches gem. Art. 5 Abs. 3 mindestens  alle 12 Monate auf ordnungsgemäße Funktion zu kontrollieren ist. 
 
 
 
Richtlinie zur Förderung von Kälteanlagen und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln in stationären und Fahrzeug-Anwendungen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (Kälte-Klima-Richtlinie, Stand 31.01.2019)
 
Die Bundesregierung hat mit dem Klimaschutzplan 2050 ihre anspruchsvollen nationalen Klimaschutzziele bestätigt und weiter präzisiert.
Ein wichtiger Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele kann dabei im Bereich der Kälte- und Klimatechnik durch Steigerung der Energieeffizienz, Minderung des Kältebedarfs sowie durch die weitere Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase geleistet werden.
Deshalb fördert das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit den stärkeren Einsatz von Klimaschutz-Technologien in der Kälte- und Klimatechnik durch Investitionszuschüsse.
Nach der Richtlinie zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen (Kälte-Klima-Richtlinie) vom 19. Dezember 2018 werden stationäre Kälte- und Klimaanlagen sowie Fahrzeug-Klimaanlagen in Bussen und Schienenfahrzeugen gefördert.

Die Kälte-Klima-Richtlinie vom 19.12.2018 (Stand 31.01.2019) finden Sie hier .